16.04.2021

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Neues vom Stickstoff

Notfallzulassungsantrag für in-situ erzeugten Stickstoff wird erarbeitet – Ergebnisse in etwa sechs Monaten erwartet

Installierte Stickstoffkammer im Depot des Museums für Moderne Kunst (MMK) in Frankfurt am Main. Foto: Stephan Biebl

In-situ erzeugter Stickstoff darf noch immer nicht zum Schutz des deutschen Kulturerbes verwendet werden. Doch es gibt Hoffnung – für Ende diesen Jahres. Bis dahin könnte sowohl der Antrag auf Re-Legalisierung des Verfahrens bei der „Bundesstelle für Chemikalien, Fachbereich 5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ eingegangen und bearbeitet sein.

Carsten Bloch, Mitarbeiter der Bundesstelle, rechnet damit, dass die Stiftung Preußischer Kulturbesitz den Antrag bei seiner Behörde in den nächsten zwei oder drei Monaten einreicht. Er sei im Gespräch mit den Antragstellern, sagt Bloch. Die haben, weil die Antragstellung umfangreich und kompliziert ist, ein Beratungsunternehmen mit der Antragstellung beauftragt. Finanziert wird das Beratungsunternehmen mit Fördermitteln der Staatsministerin für Kultur und Medien. Die GAB Consulting GmbH, Heidelberg sei auf Zulassungsanträge für Biozidprodukte spezialisiert, sagt Carsten Bloch, dessen Behörde den Antrag prüfen wird und bei positivem Bescheid eine Notfallzulassung genehmigen kann. Das dauert weitere zwei bis drei Monate. Carsten Bloch begründet das mit den umfangreichen Antragsunterlagen von etwa 500 Seiten.

Die Notfallzulassung wird die in-situ Herstellung von Stickstoff erlauben. Allerdings nur bis 2024. Bis dahin muss der Antrag auf eine so genannte „Anhang 1 Aufnahme“ gestellt und bewilligt sein. Über diesen fast identischen Antrag entscheidet dann nicht mehr eine deutsche Behörde sondern es entscheiden alle EU-Staaten. Über Biozide gibt es in der Europäischen Union allgemein viel zu beraten. Die jeweiligen Vertreter aller EU-Länder sprechen vier Mal im Jahr mehrere Tage über Biozide.

Carsten Bloch rechnet damit, dass die Notfallzulassung möglich sein wird und auch die spätere Aufnahme in den „Anhang 1“. Damit wäre das Stickstofferzeugungsverfahren für die folgenden zehn Jahre erlaubt und könnte anschließend verlängert werden.

Tipp: Ein ausführliches Interview mit Carsten Bloch, Mitarbeiter der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, über das Stickstoffverfahren lesen Sie in der RESTAURO 6/2020

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