01.02.2021

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Home Office für Restaurator*innen?

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Gesundheit geht vor: Derzeit stellen sich viele angestellte Restaurator*innen die Frage, ob ihre Arbeit auch von zuhause aus funktionieren könnte. Der Verband der Restauratoren (VDR) gibt zum aktuellen Beschluss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hilfreiche Informationen: Arbeitgeber*innen sind zunächst bis zum 15. März 2021 verpflichtet, Home Office anzubieten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. Januar in Deutschland zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie beschlossen: Arbeitgeber*innen sind zunächst bis zum 15. März 2021 verpflichtet, Home Office anzubieten. Foto: Zoom-Meeting MAPCo-Re-Komitee / MAPCo-Re: The Malta Association of Professional Conservator-Restorers 2020

Home Office und die Steuer

Die Coronakrise stellt den Arbeitsmarkt vor enorme Herausforderungen, doch Gesundheit geht vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. Januar zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie beschlossen: Arbeitgeber*innen sind zunächst bis zum 15. März 2021 verpflichtet, Home Office anzubieten. Arbeitnehmer*innen sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Für angestellte Restaurator*innen gilt dasselbe Recht wie für Beschäftigte im öffentlichen Dienst oder in der Wirtschaft, wie der Verband der Restauratoren (VDR) vor kurzem auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

Home Office für alle, die ihre Aufgaben auch zuhause erfüllen können, ist ein Baustein, denn wer im Home Office arbeitet, schützt damit auch die Kolleg*innen im Betrieb.

Genauso muss aber auch die Arbeit im Betrieb sicher sein für diejenigen, die ihren Arbeitsplatz eben nicht nach Hause verlegen können. Hierzu zählen unter anderem Arbeitsplätze in den Bereichen Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik sowie Schalterdienste wie Kunden- oder Mitarbeiterkontakte, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Restaurator*innen könnten allerdings, Aufgaben wie das Anfertigen von Dokumentationen oder das Erstellen von Restaurierungskonzepten zuhause zu erledigen, wie Dr. Christiane Schillig, Geschäftsführerin des Verbands der Restauratoren (VDR), anregt.

Achtung: Beide Parteien, sowohl Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmer*innen, müssen sich Verlegung der berufliche Tätigkeit ins Home Office einig sein. Darüber hinaus sollten beide Parteien die arbeitsrechtlichen Vorgaben kennen und diese im Home Office umsetzen. Empfehlenswert sind, schriftliche, möglichst exakte Vereinbarungen für die Tätigkeit im Home Office zu treffen. Zudem ist darauf zu achten, dass Arbeitszeitregelungen, Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Datenschutz im Home Office eingehalten werden.

Arbeitgeber*innen können zum Beispiel Vertrauensarbeit ohne detaillierte Erfassung anbieten, sodass Arbeitnehmer*innen die Arbeitszeit – im Rahmen der gesetzlich bestimmten Arbeitszeitenregelung – selbst gestalten können.

Für Homeworker ändert sich 2021 Corona-bedingt steuerlich einiges: Wer von zuhause arbeitet, hat in aller Regel höhere Kosten. Auch wer kein häusliches Büro vorweisen kann, ist berechtigt die Heimarbeit im Home Office von der Steuer abzusetzen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund eine in der Steuererklärung ansetzbare Home Office-Pauschale eingerichtet. Maximal sind das 600 Euro – jeweils fünf Euro pro Tag für maximal 120 Arbeitstage im Jahr. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber*innen dazu aufgefordert haben, im Home Office zu arbeiten. Werbungskosten für das Home Office werden nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt, die bei 1000 Euro liegt.

Neu ist auch, dass die Prüfung, in welchem Umfang das Home Office angesetzt werden darf, ganz wegfällt. Wer die Home-Office-Pauschale nutzt, verzichtet damit allerdings auf die Pendlerpauschale. Einfacher als in vorausgegangenen Jahren ist es, bei der Steuererklärung 2020 ein Arbeitszimmer abzusetzen: Voraussetzung sind lediglich ein separater Raum und der Beleg, dass das Unternehmen Home-Office angeordnet hat.

Außerdem: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 verlängert sich vom 31. Mai auf den 31. Juli 2021.

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hier.

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